Der bayerische Entwurf eines Psychovertragsgesetzes 2003

Der Gesetzentwurf soll den Inhalt der Verträge zur Lebenshilfe regeln als ein Verbraucherschutzgesetz.
Er wurde am 22.09.03 in den Bundesrat eingebracht: ( ... und abgelehnt....)

 
Der Bayerische Ministerpräsident 
München, den 22. September 2003

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Edmund Stoiber
 
Jetzt wird der Entwurf in den Ausschüssen des Bundesrates behandelt.



Gesetzesantrag des Freistaates Bayern

Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung
 
A. Zielsetzung

Die Enquete-Kommission sog. Sekten- und Psychogruppen hat in ihrem 1998 veröffentlichten Endbericht festgestellt, dass in den letzten 20 Jahren in Deutschland ein vollkommen unübersichtlicher „Psychomarkt" entstanden sei, auf dem die unterschiedlichsten Dienstleistungen (Angebote für Heilung bei psychischen oder psychosomatischen Störungen, Bewältigung von Lebenskrisen, Veränderung der Lebenssituation, Verbesserung der geistig-seelischen Fähigkeiten, Steigerung der Durchsetzungsfähigkeit oder Konfliktbewältigung und Selbstbehauptung, Persönlichkeitstrainings der betrieblichen Personalentwicklungsarbeit) angeboten würden. Die Enquete-Kommission hat die Dienstleistungen unter dem Begriff „Lebensbewältigungshilfe" zusammengefasst.

Weiter hat die Enquete-Kommission festgestellt, dass auf diesem Markt ca. 1.000 Methoden, Techniken und Verfahren angewandt werden. Der Markt sei für die Kunden völlig intransparent. Sie liefen Gefahr, übervorteilt zu werden und könnten auch gesundheitliche Schäden erleiden. Die Wirkungen der angewandten Verfahren seien überwiegend unerforscht (vgl. Endbericht 5.5.5.3, Seite 368 ff.).

Neuere humanwissenschaftliche Untersuchungen haben bestätigt, dass Verbraucher durch die Anwendung unkonventioneller Psycho- und Sozialtechniken, mit denen Erleben (Bewusstsein, Geist und Psyche), Verhalten und Persönlichkeit verändert werden, derart in Abhängigkeit vom Dienstleister geraten können, dass die konkrete Gefahr finanzieller Ausbeutung und gesundheitlicher Schädigung besteht. Es wurde über die Ergebnisse der Enquete-Kornmission hinaus festgestellt, dass zur finanziellen Ausbeutung der Verbraucher auch Sozialtechniken benutzt werden, die die Menschenwürde verletzen und daher sittenwidrig sind. Diese Techniken werden als therapeutische Maßnahmen getarnt.
Entsprechend der Empfehlung der Enquete-Kommission ist es daher erforderlich, zum Schutz der Verbraucher die Dienstleister gesetzlich zu verpflichten, vor Vertragsabschluss konkrete Auskünfte über ihre Qualifikation, die angewandten Methoden, die Dauer der Kurse und die finanziellen Verpflichtungen zu geben. Ferner ist es zum Schutz der Verbraucher geboten, die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages zu regeln. Das Gesetz wird, abgesehen vom Schutz des einzelnen Kunden, eine sozial verträgliche Selbstorganisation des Lebensbewältigungshilfe- und Persönlichkeitsentwicklungsmarktes ohne staatliche Intervention in der Form einer Marktpolizei in Gang setzen, da das Marktgeschehen voraussichtlich insgesamt transparenter wird. Dies wird auf die Dauer voraussichtlich einen Rückgang der unseriösen Anbieter auf diesem Markt bewirken.
 

B. Lösung
 
Verabschiedung eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung, das Informationspflichten für die Anbieter schafft und eine schriftliche Fixierung des Vertragsinhalts verlangt. Den Verbrauchern wird ein Widerrufsrecht mit einer Frist von zwei Wochen sowie ein zwingendes Kündigungsrecht eingeräumt. Anzahlungen und die Aufrechnung sollen bei Verträgen auf dem Gebiet der Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung zum Schutz der Verbraucher nur eingeschränkt zulässig sein. Die Anbieter müssen die persönlichen Daten des Verbrauchers vertraulich behandeln. Das Gesetz soll, mit Ausnahme des Widerrufsrechts, weitgehend entsprechend gelten, wenn der Vertrag über die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung mit einem anderen Unternehmer abgeschlossen wird. Die klagebefugten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz sollen Verstöße gegen das Gesetz mit der Unterlassungsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz zum Schutz der Interessen der Verbraucher verfolgen können.
 

C. Alternativen
Keine
 
D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
keine
2. Vollzugsaufwand
keine


E. Sonstige Kosten (z. B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)
Kosten für Anbieter hinsichtlich der Werbung und des Vertragsschlusses, die jedoch keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Preis der angebotenen Leistung erwarten lassen.
 
 
 


 
Gesetzestext
 
Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungs-hilfe und der Persönlichkeitsentwicklung (Lebensbewältigungshilfegesetz - LeBeG)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für entgeltliche Verträge über die Leis-tung von Lebensbewältigungshilfe oder über Persönlichkeitsentwicklung
zwischen einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
und einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung durch Angehörige des ärztlichen Berufs, des Berufs des Psychotherapeuten oder des Heilpraktikerbe-rufs in Ausübung der Heilkunde geleistet wird.
(2) Lebensbewältigungshilfe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Dienstleistung, die gegenüber einer anderen Personen erbracht wird mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen Befindlich-keit oder der geistig-seelischen Fähigkeiten oder des Verhaltens. Persönlichkeits-entwicklung ist eine Dienstleistung, deren ausschließliches oder überwiegendes Ziel die Feststellung oder Verbesserung der Persönlichkeitseigenschaften, insbe-sondere des Sozialverhaltens einer Person ist.
 
§ 2 Form und Inhalt des Vertrages
(1) Verträge nach § 1 bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragsurkunde muss Angaben enthalten
1. über die genaue Bezeichnung und zustellungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen und rechtfähigen Personengesellschaften auch über die Person des gesetzlichen Vertreters,
2. zur genauen Beschreibung der Leistung und des angestrebten Ziels einschließlich einer kurzen Beschreibung der angewandten Methode, der vertretenen ethischen Werte und der theoretischen Grundlagen,
3. über die berufliche Qualifikation der Personen, die die Dienstleistung erbringen,
4. über Art sowie die voraussichtliche Anzahl und Dauer der Veranstaltungen,
5. darüber, ob die Veranstaltungen in Gruppen oder einzeln durchgeführt werden sollen,
6. über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis je Veranstaltung,
7. darüber, ob Begleitmaterial erworben werden muss, und welche Kosten hier-durch entstehen,
8. darüber, ob der Vertragsgegenstand Teil eines Gesamtkonzepts ist, und über den Preis der hierzu gehörenden Leistungen,
9. darüber, welche Risiken und Nebenwirkungen die angewandten Methoden ha-ben und welcher Personenkreis hierdurch gefährdet sein könnte.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine deutlich lesbare Abschrift der Ver-tragsurkunde zu überlassen. Ist Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsent-wicklung an eine dritte Person zu leisten, so hat der Unternehmer die in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 9 aufgeführten Angaben sowie Angaben darüber, ob der Vertrags-gegenstand Teil eines Gesamtkonzeptes ist, dem Dritten auf dessen Verlangen in Textform mitzuteilen.
 
§ 3 Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Vertrag nach § 1 ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Für finanzierte Verträge über Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung gilt § 358 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs entsprechend.
(2) Abweichend vom § 346 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 des Bür-gerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Be-nutzung von Sachen oder der Erteilung der Lebensbewältigungshilfe oder Persön-lichkeitsentwicklung bis zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu vergüten. Dies gilt entsprechend, wenn der Vertrag nichtig ist; eine geleistete Vergütung ist zu-rückzuzahlen.
 
§ 4 Anzahlung
Vereinbarungen über die Leistung einer Anzahlung sind unwirksam, wenn diese die Höhe des auf einen Monat entfallenden Anteils der Vergütung übersteigt.
 
§ 5 Kündigung
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag in Abweichung von § 620 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung gemäß den §§ 621, 626 und § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Im Fall der Kündigung schuldet der Verbraucher nur den Teil der Vergütung, der den bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen bei gleichmäßiger Verteilung auf die Einzelleistungen entspricht. Eine zuviel geleistete Vergütung ist zurückzuzahlen.
 
§ 6 Datenschutz und Auskunftsanspruch
(1) Der Unternehmer darf personenbezogene Daten des Verbrauchers und der Personen, denen die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 geleistet wird, die er anlässlich der Anbahnung oder der Durchführung eines Vertrages nach § 1 erhält, nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die Daten dürfen nur durch die Personen erhoben, verarbeitet und genutzt werden, die für den Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung nach § 1 Abs. 2 befasst sind. Eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig.
(2) Der Unternehmer stellt sicher, dass die Personen, die für ihn mit der Erbringung der Dienstleistung nach § 1 Abs. 2 befasst sind, die in Absatz 1 genannten Daten nicht an Personen, die nicht für den Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleis-tung nach § 1 Abs. 2 befasst sind, weitergeben, insbesondere nicht an Dritte übermitteln.
(3) Der Verbraucher kann vom Unternehmer jederzeit verlangen, ihm über die zu seiner Person erhobenen oder gespeicherten Daten in Textform Auskunft zu geben sowie ihm die Namen und zustellungsfähigen Anschriften der Personen in Textform zu nennen, denen der Unternehmer Daten nach Absatz 1 zugänglich gemacht hat.
(4) Nach Beendigung des Vertrages muss der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers alle Daten nach Absatz 1 löschen oder vernichten.
(5) Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
 
§ 7 Verbot der Aufrechnung
Die Aufrechnung des Unternehmers mit seiner Forderung auf Zahlung des Entgelts aus einem Vertrag gemäß § 1 gegen die Forderung einer für ihn tätigen Person auf Zahlung der Vergütung für ihre Tätigkeit ist unwirksam.
 
§ 8 Ausschluss abweichender Vereinbarungen / Umgehungsverbot
(1) Von den §§ 2 bis 7, 9 und 10 kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
(2) Dieses Gesetz ist auch dann anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch an-derweitige Gestaltungen umgangen werden.
 
§ 9 Anwendung anderer Gesetze
(1) Besteht ein Widerrufsrecht gemäß § 3, ist das Widerrufsrecht nach § 312 und § 312 d des BürgerlichenGesetzbuchs sowie nach § 4 des Fernunterrichtsschutz-gesetzes ausgeschlossen. Bei Fernabsatzverträgen findet § 312 d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Bei Fernunterrichtsverträgen findet § 4 Abs. 1 Satz 2 Fernunterrichtsschutzgesetz entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschriften der §§ 499 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass an die Stelle des Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes tritt. Wird die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung gegen Teil-zahlungen im Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Verbraucher eine Abschrift der Vertragsurkunde ausgehändigt wird, die auch die in § 502 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält.
 
§ 10 Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus Verträgen im Sinne von § 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermange-lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet auf Widerklagen der anderen Ver-tragspartei keine Anwendung.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder ge-wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
§ 11 Entsprechende Anwendung
(1) Wird der Vertrag über Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung mit einem anderen Unternehmer zum Zweck der Gewährung der Dienstleistung nach § 1 an dessen Arbeitnehmer oder sonstige Mitarbeiter geschlossen, so sind §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 4 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(2) Im Fall des Absatz 1 ist für Klagen aus Verträgen im Sinne von § 1 auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der andere Unternehmer zur Zeit der Klageer-hebung seinen Sitz oder seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
 
§ 12 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge, die vor seinem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind.
 
Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138, 3173), zuletzt geändert ... wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Fernunterrichtsschutzgesetz" die Wörter "und das Lebensbewältigungshilfegesetz mit Ausnahme des § 11" einge-fügt.
 
Artikel 3 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Vierten auf die Verkündung folgenden Ka-lendermonats in Kraft.
 
 
 
 
 
Begründung des Gesetzes

A. Allgemeines
I.
Der Gesetzentwurf soll zum Verbraucherschutz im Bereich der gewerblich angebotenen Lebensbewältigungshilfe beitragen. Im Hinblick darauf, dass sich die von der En-quete-Kommission vorgeschlagene Bezeichnung Lebensbewältigungshilfe im Verkehr nicht durchgesetzt hat, ist es zweckmäßig zur Kennzeichnung des Marktes auch auf die Bezeichnung Persönlichkeitsentwicklung, die von den Anbietern hauptsächlich ver-wendet wird, zurückzugreifen. Dieser Lebensbewältigungshilfe- und Persönlichkeits-entwicklungsmarkt hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung zugenommen. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass sachlich rationale und wirtschaftliche Erwägungen des Verbrauchers beim Vertragsschluss als Schutzmechanismen vor unangemesse-nen Vertragsbedingungen oft im Hintergrund stehen, weil sich das Angebot für den Verbraucher als Mittel zur Bewältigung seiner Probleme darstellt. In dieser besonderen Nachfragesituation ist typischerweise die Kritikbereitschaft und -fähigkeit einge-schränkt. Unter der Vielzahl von Angeboten, die auf diesen Markt drängen, sind auch solche, deren Dienstleistungen und Aktivitäten erheblichen Anstoß erregen. Ihnen wird vorgeworfen, durch Einsatz bewusstseinsverändernder Psycho- und/oder Sozialtechniken die Verbraucher abhängig zu machen und sie wirtschaftlich auszubeuten. Eine wissenschaftliche Untersuchung hat nunmehr erneut ergeben, dass Anbieter mit Re-geln und Sanktionen die Autonomie der Teilnehmer solcher Programme einschränken, ohne dass die Verbraucher dies durchschauen können (Expertise: Auswirkungen und Risiken unkonventioneller Psycho- und Sozialtechniken, erstellt von H. Küfner, N. Nedopil, H. Schöch, 2002, im Folgenden: Gutachten, Kurzfassung S. 24 f.). Dies macht es erforderlich, durch besondere Regelungen dem Verbraucher die Bedingungen des abzuschließenden Vertrages vor Augen zu führen und transparent zu machen und ihn vor voreiligen Vertragsabschlüssen zu schützen.
Dieses soll insbesondere durch folgende Instrumente erreicht werden:
Schriftform des Vertrages,
* Aushändigung einer detaillierten Leistungsbeschreibung,
* Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss und ein
* unabdingbares Kündigungsrecht für den Verbraucher.

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Daneben sieht der Entwurf vertragliche Verschwiegenheitspflichten des Unternehmers vor, der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung anbietet und erbringt. Da es sich bei den in diesem Gesetz geregelten Fällen nicht um die Erbringung einer ärztlichen Leistung oder um die Ausübung eines anderen Heilberufs handelt, kommen die besonderen berufsrechtlichen und strafrechtlichen Schweigepflichten (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) nicht zur Anwendung. Andererseits erfährt der Unternehmer anlässlich der Erbringung von Lebensbewältigungshilfe oder Persön-lichkeitsentwicklung persönliche Geheimnisse und andere schutzwürdige Belange des Verbrauchers. Der Verbraucher erwartet, dass seine anvertrauten Daten vom Unternehmer vertraulich behandelt werden. Eine solche zivilrechtliche Schweigepflicht soll daher in § 6 des Gesetzes eingeführt werden. Ergänzend sieht der Entwurf einen Auskunftsanspruch des Verbrauchers über den Verbleib seiner Daten vor.
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen ist Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung, die in Ausübung der Heilkunde durch Angehörige des ärztlichen Berufes, des Berufs des Psychotherapeuten und des Heilpraktikerberufes geleistet wird, sowie die nichtgewerbliche Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung, wie sie durch gemeinnützige Organisationen und insbesondere die Amtskirchen ausgeübt wird. Für diesen Bereich kann davon ausgegangen werden, dass eine Ausnutzung der besonderen Situation der hilfesuchenden Person nicht erfolgt.
Um den Anwendungsbereich des Gesetzes angemessen zu begrenzen, wird vorgesehen, dass nur Dienstleistungen unter das Gesetz fallen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecke der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung verfolgen. Damit wird sichergestellt, dass keine Verträge erfasst werden, die solche Zwecke lediglich mitverfolgen oder bei denen ein entsprechendes Interesse als Nebenzweck nicht auszuschließen ist.
Der Entwurf sieht davon ab, zum Schutz der Verbraucher besondere Regelungen im Hinblick auf eingetretene Gesundheitsschädigungen einzuführen, bei denen eine Ver-ursachung durch die Lebensbewältigungshilfe oder die Persönlichkeitsentwicklung in Betracht kommt. Eine Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung könnte es Betroffenen zwar erleichtern, Gesundheitsschäden auf die Lebensbewältigungs-
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hilfe oder Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen und damit zu einem Schadenser-satzanspruch zu gelangen. Eine gesetzliche Beweiserleichterung wäre jedoch nur vertretbar, wenn die Zusammenhänge zwischen Behandlungsmethoden und eingetretenen Gesundheitsschäden, insbesondere psychischen Schäden, wissenschaftlich hinreichend geklärt und klärbar wären. Angesichts der Vielfalt der angewendeten Metho-den und der unterschiedlichen Auswirkungen der Methoden auf die Behandelten, die je nach Persönlichkeitstyp verschieden sein können, gibt es keine allgemein gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssätze, auf die sich eine Beweislastumkehr stützen ließe (vgl. auch Gutachten S. 457 f.).
Der Entwurf geht davon aus, dass für Schadensersatzansprüche das vorhandene In-strumentarium an Beweislastnormen ausreicht und dass insoweit im Hinblick auf die Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung die Grundsätze der Beweis-last in der Arzthaftung entsprechend herangezogenwerden können. Insbesondere muss sich der Unternehmer hinsichtlich des Verschuldens nach § 280 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, etwa bei Verstößen gegen seine Aufklärungspflichten nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes, entlasten. Schließlich kann für die Feststellung der Höhe des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen dem anspruchsbegründen-den Ereignis und dem nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zu ersetzenden Schaden auch die Beweiserleichterung des § 287 der Zivilprozessordnung Anwendung finden.
Hinzuweisen ist darauf, dass sich ein Schadensersatzanspruch insbesondere auch aus einem Unterlassen des Unternehmers ergeben kann, dem Verbraucher ärztliche Hilfe zukommen zu lassen (Gutachten, Kurzfassung, S. 26 f.).
II.
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Für die-jenigen, welche gewerbliche Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung anbieten, kann in der Phase der Werbung und des Vertragsabschlusses ein zusätzli-cher Aufwand entstehen, von dem jedoch keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Preis der angebotenen Leistung zu erwarten sind.
 
 
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B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1
Zu § 1
§ 1 regelt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Lebensbewältigungs-hilfe und Persönlichkeitsentwicklung kann in den verschiedensten Arten praktischer Ausgestaltung erfolgen, z.B. durch Gespräch, Unterricht, mentales und/oder körperli-ches Training in sogenannten Selbsterfahrungsgruppen, Kursen, Workshops oder im Selbststudium und Selbsttraining unter Verwendung schriftlicher und/oder audiovisuel-ler Unterrichtsmittel und/oder interaktiver Maschinen und/oder des Internets. Sie ist nicht auf die seelische Befindlichkeit beschränkt, sondern kann sich auch auf den Be-reich geistig-seelischer Fähigkeiten sowie des kommunikativen und interaktiven Sozial-verhaltens richten. Zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes ist auch die Fest-stellung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeiten eziehen; auf diese Weise ist es Anbietern verwehrt, der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung eine Phase vorzuschalten, die nicht unter das Gesetz fällt.
Um den Anwendungsbereich angemessen zu begrenzen, wird vorgesehen, dass nur Dienstleistungen unter das Gesetz fallen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecke der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung verfolgen. Damit wird sichergestellt, dass keine Verträge erfasst werden, die solche Zwecke lediglich mitverfolgen oder bei denen ein entsprechendes Interesse als Nebenzweck nicht auszuschließen ist.
Vom sachlichen Anwendungsbereich nicht ausgeschlossen ist die Behandlung psycho-somatischer Erkrankungen, wenn sie nicht durch Ausübung der Heilkunde geschieht, da durchaus auch bei solchen Hilfesuchenden die Erwartung der Besserung erweckt werden kann und nicht gewährleistet ist, dass solche Personen durch diejenigen, die gewerbliche Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung anbieten, einer heilkundlichen Behandlung zugeführt werden. Unter diesen Voraussetzungen bedürfen solche Personen des gleichen Schutzes wie alle übrigen Hilfesuchenden. Die Abgren-zung zum Bereich medizinischer Behandlung erfolgt durch Absatz 1, in dem Lebens-
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bewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung, die durch Angehörige des Arzt- und Heilpraktikerberufs sowie des Berufs des Psychotherapeuten geleistet wird, aus dem Kreis der von § 1 erfassten Tätigkeiten teilweise herausgenommen wird. Damit fällt die Behandlung durch Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Ju-gendpsychotherapeuten sowie zugelassene Heilpraktiker nicht unter das Gesetz, so-fern die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung in Ausübung der Heilkunde erfolgt. Durch letztere Einschränkung sollen solche Fälle innerhalb des An-wendungsbereichs des Gesetzes bleiben, in welchen die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung nicht im Rahmen der heilkundlichen Berufsausübung er-folgt. Für die Ausnahme kommt es nicht auf die Person des Unternehmers, sondern auf denjenigen an, der die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung selbst vornimmt. Allerdings wird es ausreichen, dass die im Sinne des Arzt-, Psychotherapeu-ten- oder Heilpraktikerberufs qualifizierte Person die verantwortliche Aufsicht führt. Auf-grund des insoweit geltenden Zulassungssystems (Approbation bzw. Zulassung als Heilpraktiker) und der Berufsethik ist in diesem Bereich Seriosität dem Unternehmer zu unterstellen. Die Stoßrichtung des Gesetzes zielt nicht auf diesen klassischen Bereich der Behandlung psychischer Krankheiten ab, sondern auf das Angebot der Hilfe bei der Lösung allgemeiner Lebensprobleme und bei Problemen in der Persönlichkeitsentwick-lung durch - meist spezifisch nicht qualifizierte - Personen.
Aus dem gleichen Grund soll das Gesetz auch nicht die Lebensbewältigungshilfe oder die Persönlichkeitsentwicklung erfassen, die von Kirchen als Teil ihrer seelsorgerischen Tätigkeit gewährt wird. Der Gesetzentwurf knüpft dazu für die Person des Erbringers der Dienstleistung an den Begriff des Unternehmers in § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Da beispielsweise auch die Scientology Organisation sich als Kirche bezeichnet und dies auch für andere Gruppierungen gilt, die ähnliche Dienstleistungen wie Scientology verkaufen, ist eine Ausnahme für derartige Organisationen, die sich zur Tarnung als Kirche bezeichnen, um den Schutz des Art. 4 GG zu erschleichen, nicht tunlich. Hier lässt sich vielmehr die gewünschte Abgrenzung über das Merkmal des "Unternehmers" in § 14 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch erreichen, das eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Anbieters von Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung verlangt: Sofern das Angebot nicht durch materiell-wirtschaftliche Gründe veranlasst ist, ist eine Übervorteilung der Verbraucher von vornherein nicht zu befürchten. Die Kirchen werden die von ihnen als Teil des
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seelsorgerischen Auftrags angebotene Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung meist unentgeltlich erbringen. Soweit dennoch im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird (evtl. einkommensabhängig) wird dieses lediglich der Kostendeckung dienen. Es fehlt dann an einem unternehmerischen Handeln. Demgegenüber ist beispielsweise für die Scientology Kirche durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91) entschieden worden, dass deren Verkauf von Büchern, Kursen etc. als gewerblich einzustufen sei, da maßgeblich allein die Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung sei, unabhängig davon, ob die zu erzielenden Gewinne ausschließlich ideellen Zwecken zugeführt werden sollen.
Ebenfalls mangels einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen sind die öffentlich getragenen oder jedenfalls öffentlich finanzierten Volkshochschulen sowie andere gemeinnützige Einrichtungen, sofern dort Einnahmen lediglich zur Deckung eigener Unkosten erzielt werden. Demgegenüber ist allerdings Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerblichkeit bereits dann anzunehmen, wenn Einnahmen in Form von Über-schüssen über die eigenen Aufwendungen angestrebt sind, auch wenn diese gemeinnützigen Zwecken zufließen sollen.
Um den Anwendungsbereich andererseits nicht untunlich einzuschränken, wird mit dem Begriff des Unternehmers neben der gewerblichen auch die selbständige berufliche Tätigkeit, also der Bereich der freien Berufe, vom Anwendungsbereich erfasst.
Vom Anwendungsbereich sind nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 mitumfasst Verträge, aufgrund derer die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung an eine dritte Person geleistet werden soll. Da aufgrund von Absatz 1 der Begriff "Verbraucher" gleichbedeutend ist mit dem jeweiligen Vertragspartner, geht die Definition in Absatz 2 auch nicht davon aus, dass die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung gegenüber dem Vertragspartner, sondern eben nur gegenüber einer "anderen Person" stattfindet.
In Anlehnung an andere Verbraucherschutzgesetze soll der volle Schutz dieses Gesetzes nur natürlichen Personen zukommen, welche bei Vertragsabschluss außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Dem liegt der an-erkannte Gedanke zu Grunde , dass bei gewerblichem oder selbständigem beruflichem
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Handeln größere Erfahrung und Vorsicht vorhanden sind oder zumindest erwartet werden dürfen. Deshalb besteht unter diesen Voraussetzungen ein geringeres Schutzbe-dürfnis. Insbesondere das Widerrufsrecht als typisches Instrument des Verbraucher-schutzes kommt deshalb nur dem in Absatz 1 umschriebenen Personenkreis zu.
Über die in § 11 vorgesehene entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften (ins-besondere der §§ 2 und 5) kommen jedoch auch Unternehmer, in den Genuss eines erheblichen Teils der Schutzwirkungen dieses Gesetzes.
 
Zu § 2
Absatz 1
Die Festlegung der Schriftform in Absatz 1 verfolgt den Zweck des Übereilungsschutzes. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der Regelung in Absatz 2, der eine schriftliche Fixierung derjenigen Angaben vorschreibt, die für den Verbraucher das Angebot durchschaubar und kalkulierbar machen soll. Die Rechtsfolge beim Fehlen auch nur einer der geforderten Angaben ist die Formnichtigkeit des Vertrages.
Nach § 126 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann die Schriftform durch die elektroni-sche Form ersetzt werden. Damit wird Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Ratesvom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche As-pekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Ge-schäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178/1) entsprochen. Diese Vorschrift verlangt, den Abschluss von Verträgen im elektronischen Wege zu ermöglichen. Einer der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegt nicht vor.
 
Absatz 2
Die nach Absatz 2 zwingenden Angaben sollen für den Verbraucher eine Warnfunktion erfüllen und ihm eine Beurteilung des Angebotes unter rationalen Gesichtspunkten - Qualität und Preis des Angebots - ermöglichen. Gegenwärtig werden den Verbrauchern dagegen Informationsmaterial und Warnhinweise über die Lebensbewältigungs-
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hilfe und Persönlichkeitsentwicklung - wenn überhaupt - häufig erst nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt (Gutachten, Kurzfassung, S. 26). Damit wird ein überlegter Vertragsschluss gerade verhindert und eine frühzeitige Bindung der Verbraucher bezweckt. Der Entwurf sieht daher vor, dass die in Absatz 2 genanten Informationen dem Verbraucher schon beim Vertragsschluss gegeben werden müssen.
Nummer 1
Die Bezeichnung des Unternehmers umfasst Namen und Rechtsform. Die Nennung einer zustellungsfähigen Anschrift stellt sicher, dass eine Klage dem Unternehmer auch wirksam zugestellt werden kann. Hierzu ist es auch erforderlich, dass bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Person des gesetzlichen Vertreters angegeben wird.
Dem Verbraucher soll Klarheit über den angestrebten Erfolg der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung und die hierfür eingesetzten Mittel verschafft wer-den. Die Kennzeichnung der Methode, die häufig den Namen ihres "Erfinders" trägt, und die Beschreibung der theoretischen Grundlagen dieser Methode sind geeignet, dem Verbraucher Aufschluss darüber zu geben, wie er das konkrete Angebot einzu-ordnen hat - als wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich, als seriös oder unseriös. Eine kurze Bezeichnung der angewandten Methode und der theoretischen Grundlagen genügt sowohl dem Interesse des Verbrauchers an Aufklärung als auch dem Interesse des Unternehmers, keine unzumutbar lange Leistungsbeschreibung abgeben zu müssen. Die Kennzeichnung der beruflichen Qualifikation der Personen, welche die Dienstleistung als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers tatsächlich erbringen, erfüllt den gleichen Zweck: Es sollen keine falschen Vorstellungen über Ausbildung und fachliche Eignung dieser Personen entstehen. Die Beschreibung der vom Anbieter vertretenen ethischen Werte ermöglicht es dem Verbraucher, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob das vom Anbieter vertretene Menschenbild dem seinen entspricht. Es hat sich gezeigt, dass allein auf Grund des ersten Entwurfs zum Gesetz über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe Verbände und Dachverbände seriöser Persönlichkeitsentwickler die ethischen Standards ihrer Arbeit diskutiert und sich Gedanken über die Entwicklung von Ethikkommissionen gemacht haben. (Zur Notwen-
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digkeit der Entwicklung von Therapieethik vgl. Endbericht der Enquete-Kommission 5.1.8).

Nummer 4 bis 8
Diese Angaben dienen insbesondere dazu, den Umfang der angebotenen Leistung transparent zu machen und dem Verbraucher so das Preis-Leistungsverhältnis vor Augen zu führen. So soll der Verschleierung überhöhter oder sogar wucherischer Preise vorgebeugt werden. Nummer 8 betrifft allerdings nicht den Inhalt des konkreten Vertrages, sondern bezieht sich vielmehr auf den Preis weiterer Leistungen, deren Inanspruchnahme dem Verbraucher häufig als sinnvoll oder sogar notwendig empfohlen wird. Eine Aufklärung über den Preis derartiger Folgeangebote ist im Interesse des Verbrauchers notwendig, um ihm den finanziellen Umfang der Gesamtmaßnahme vor Augen zu führen und um einer Aushebelung der Warnfunktion durch das Aufsplitten der Gesamtmaßnahme in zahlreiche, finanziell verkraftbare Verträge zu begegnen.

Nummer 9
Die psychologische und pädagogische Forschung über die Wirkung der eingesetzten Verfahren hat gezeigt, dass jede wirksame psychologische und pädagogische Intervention zur Veränderung des Befindens und bestimmter Eigenschaften der Persönlichkeit, selbst wenn sie von erfahrenen Fachleuten durchgeführt wird, ähnlich wie bei Medika-menten unerwünschte Nebenwirkungen haben kann. Der Zustand einer behandelten Person kann sich hierdurch auch verschlechtern. Dies ist statistisch nachweisbar. Schwierig ist jedoch, eine Prognose für den Einzelfall zu treffen. Handelt es sich um unkonventionelle Psycho- und Sozialtechniken, ist das Risiko einer Verschlechterung noch schwerer abzuschätzen. Da es bei härteren Persönlichkeitsentwicklungstrainings erfahrungsgemäß immer wieder, allerdings nur in vereinzelten Fällen, zur Dekompen-sation eines Kunden kommen kann, ist es erforderlich, den Dienstleister zu verpflichten, die Möglichkeit von unerwünschten Nebenwirkungen seiner Trainings offen zu legen und den potentiellen Kunden über dieses Gefährdungsrisiko ungeschminkt aufzuklären (Endbericht der Enquete-Kommission 3.5.3, 3.5.4, 5.1.6, 5.1.8).
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Absatz 3
Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die durch das Widerrufsrecht nach § 3 eingeräumte Überlegungsfrist nur sinnvoll genutzt werden kann, wenn der Verbraucher die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben in Händen hält. Dazu ist dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift zu überlassen. In welcher Form dies geschieht, richtet sich danach, ob der Vertrag schriftlich oder in elektronischer Form geschlossen wurde.
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Aushändigung einer Abschrift der Vertragsurkunde hat weiter zur Folge, dass die Ausschlussfrist für die Ausübung des Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnt, solange die Aushändigung nicht nachgeholt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verbraucher ohne Innehabung der Vertragsurkunde gar nicht zur Überprüfung seines Entschlusses in der Lage ist. Im übrigen dient die Aushändigungspflicht auch Beweiszwecken.
Satz 2 betrifft den Fall, dass die vertragsschließende Person und diejenige Person, die die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung in Anspruch nimmt, verschieden sind. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass in dieser Konstellation ein schützenswertes Interesse auch der dritten Person an Information über die Art der Lebensbewältigungshilfe oder der Persönlichkeitsentwicklung besteht. Mittelbar dient der Informationsanspruch auch den Interessen der vertragsschließenden Person, da die dritte Person ihr u. U. ergänzende Aufklärung vermittelt. Diejenigen Angaben, welche für die wirtschaftliche Beurteilung des Angebots maßgeblich sind, sind jedoch für die dritte Person nicht von Interesse; sie sind deshalb von dem Informationsanspruch nach Satz 2 ausgeklammert.
 
Zu § 3
Absatz 1
Das Widerrufsrecht ist ein zentraler Baustein im Gefüge der Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers. Dieser soll an möglicherweise voreilig abgegebene Abschlusserklärungen, die evtl. auf Grund von Überredung oder sogar unter dem Eindruck einer Probeveranstaltung zustande kommen, nicht sofort gebunden sein, sondern in die Lage

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versetzt werden, seinen Entschluss unter Berücksichtigung aller für eine rationale Entscheidung maßgeblichen Faktoren zu überdenken.
Das Gesetz verweist dazu auf das Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Verbraucher hat zwei Wochen Zeit, den Abschluss des Vertrages zu überdenken. Aus der Anwendung des § 355 Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch folgt, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufs nicht vor Aushändigung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags oder der Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zu laufen beginnt. Damit wird auch die Pflicht des Unternehmers nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zur Aushändigung einer Abschrift des Vertrages ausreichend sanktioniert.

§ 3 Abs. 1 Satz 3 regelt den Fall des finanzierten Dienstleistungsvertrages. Die Vor-schrift entspricht § 4 Abs. 1 Satz 3 des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Nach § 358 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches führt der Widerruf des Dienstleistungsvertrages auch zum Widerruf des finanzierenden Darlehensvertrages. Der Verbraucher muss sich danach nicht deshalb an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert sehen, weil er im Falle des Widerrufs weiter an den Darlehensvertrag gebunden bliebe. Unter-liegt der Darlehensvertrag seinerseits als Verbraucherdarlehen einem Widerrufsrecht, geht das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch vor.
Absatz 2

Die Rechtsfolgen des Widerrufs nach Absatz 1 richten sich nach den allgemeinen Vor-schriften der §§ 355, 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Widerruf von Verbraucherverträgen. Absatz 2 bestimmt,dass im Gegensatz zu den allgemeinen Re-gelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei einem Widerruf eines Lebensbewälti-gungshilfevertrages oder Persönlichkeitsentwicklungsvertrages der Wert der Überlas-sung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sache oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu vergüten ist. Diese Regelung stimmt sachlich überein mit § 4 Abs. 3 des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Diese Regelung ist notwendig, damit sich der Verbraucher bei der Ausübung seines ihm gesetzlich zuste-henden Widerrufsrechts nicht durch wirtschaftliche Überlegungen gehindert sieht, die bereits im Empfang genommen Leistungen des Unternehmers vergüten zu müssen.

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Der Unternehmer kann sich dieser Rechtsfolge dadurch entziehen, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und erst nach Ablauf der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seine Leistungen erbringt.
In Anlehnung an die Rechtsfolgen bei einem Widerruf nach Absatz 1 enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 ergänzende Vorschriften über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages. Der Vertrag kann insbesondere nichtig sein, weil die Schriftform insgesamt oder teilweise nicht eingehalten ist (§ 125 Bürgerliches Gesetzbuch) oder weil der Vertrag ge-gen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§§ 134, 138 Bürgerliches Ge-setzbuch) verstößt (vgl. Gutachten, S. 451 ff.). In diesem Fall bestehen von vornherein keine Leistungspflichten der Vertragsparteien. Erbrachte Leistungen sind nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln. Als Anspruchsgrundlagen kommen dabei § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB oder § 817 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in Betracht.

Für Bereicherungsansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher sieht § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz in erster Linie nur klarstellend vor, dass für die an den Verbraucher erbrachten Leistungen, soweit sie nicht noch in natura vorhanden sind, kein Wertersatz geschuldet wird (vgl. § 818 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Rechtsfolge wird sich regelmäßig ohnehin bereits aus § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben, wird jedoch zur Klarstellung wiederholt und generell angeordnet. Es wäre ein Wertungswiderspruch, den Verbraucher im Falle eines nichtigen Vertrages schärfer haften zu lassen, als nach einem Widerruf nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.
Ist der Vertrag nichtig, kann der Verbraucher die seinerseits erbrachte Leistung nach §§ 812, 817 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vom Unternehmer zurückverlangen. Dem Unternehmer dürfte schon nach den allgemeinen Bestimmungen regelmäßig nicht der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch) zustehen, da er regelmäßig die Nichtigkeit oder sonstige Unwirksamkeiten des Vertrages kennen wird (§ 819 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Daher sieht § 3 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz vor, dass eine vom Verbraucher erbrachte Leistung diesem zurück zu gewähren ist, ohne dass sich der Unternehmer auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen kann. Entge-gen dem allgemeinen Bereicherungsrecht kann sich der Unternehmer danach weiter auch nicht auf § 814 Bürgerliches Gesetzbuch berufen, wenn der Verbraucher seine

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Leistung in Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages erbracht hat. Diese Regelung ent-spricht auch der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2, wenn der Unternehmer nach der Kündigung des Vertrages durch den Verbraucher ein schon erhaltenes Entgelt anteilig zurückzahlen muss. Auch dort handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch des Verbrauchers. Es wäre aber schwer verständlich, den Unternehmer bei der ordentli-chen Kündigung eines wirksamen Vertrages, die er regelmäßig nicht zu vertreten hat, für die Rückzahlung schon eingenommener Entgelte strenger haften zu lassen, als bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nichtigen Vertrages, bei der der Unternehmer den Nichtigkeitsgrund in der Regel zu vertreten hat oder jedenfalls kennen muss.

 
Zu § 4
Die vorliegende Regelung soll die Vorleistungspflicht des Verbrauchers begrenzen, um einer unausgewogenen Vertragsgestaltung zu begegnen. Jedoch ist ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an einer gewissen Vorleistung anzuerkennen, da dieser seinerseits im Vertrauen auf eine Durchführung des Vertrages kostenauslösende Maß-nahmen zu treffen hat (Vorhalten von Personal- und Sachmitteln). Die Möglichkeit der Vereinbarung einer monatlichen Vorauszahlung erscheint hier angemessen und ist zum Beispiel im Bereich der Weiterbildung branchenüblich.
 

Zu § 5
Absatz 1
Mit dieser Vorschrift sollen die Verbraucher ein unabdingbares Kündigungsrecht erhalten. Es soll unabhängig davon gelten, ob der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist oder ob die Vertragsdauer im Sinne von § 620 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Wegen der Eigenart des Vertragsgegenstandes ist es geboten, dass die Verbraucher bei Verträgen, die nicht nur kurzfristig laufen, in jedem Fall die Möglichkeit haben, sich mit angemessener Frist vom Vertrag zu lösen.
Ein solches Kündigungsrecht ist nicht weniger wichtig als das Widerrufsrecht, weil mutmaßlich ein nicht ganz geringer Teil der Betroffenen trotz der in § 2 vorgeschriebe-

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nen Informationen während der Widerrufsfrist noch nicht zu der für sie zutreffenden Bewertung des Leistungsinhalts kommen wird, sondern erst während der Durchführung des Vertrages. Deshalb ist ein Kündigungsrecht notwendig, und es muss auch von Vertragsbeginn an zur Verfügung stehen, nicht etwa erst nach Ablauf einer ersten Ver-tragsphase ohne Kündigungsmöglichkeit.
Würde ein besonderes Kündigungsrecht nicht vorgesehen, so bestände bei Verträgen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden oder bei denen die Dauer bestimmbar ist, nach § 620 Bürgerliches Gesetzbuch kein Kündigungsrecht. Für Verträge auf unbe-stimmte Zeit gäbe es dagegen ein Kündigungsrecht mit den Fristen des § 621 Bürgerliches Gesetzbuch. Weder diese Unterscheidung noch die Möglichkeit, das Kündigungs-recht abzubedingen oder einzuschränken, entspräche der Interessenlage.
Bei Verträgen nach diesem Gesetz besteht zudem die Gefahr, dass die Verbraucher in eine psychische und/oder soziale Abhängigkeit vom Unternehmer geraten (Gutachten, Kurzfassung, S. 24 f.). In diesem Fall erfordert die grundgesetzlich garantierte Privatautonomie, dass sich der Verbraucher jederzeit auch kurzfristig von einem solchen Vertrag lösen kann, wenn er sich aus dieser einseitigen Abhängigkeit lösen will. Die ver-tragliche Bindung darf dabei wegen der mit der Vertragsbeendigung verbundenen Kosten nicht zu einer Beschränkung der Entfaltung einer freien Persönlichkeit führen. Das in § 5 enthaltene unabdingbare Kündigungsrecht gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers aus Art. 2 i.V.m. Art. 1 des Grundgesetzes und bringt die Schutzverpflichtung der staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes) zum Ausdruck.
Bei der Ausgestaltung des Kündigungsrechts müssen die Interessen der Unternehmer auf der einen Seite und der Verbraucher auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen werden. Die Unternehmer haben ein Interesse daran, sich durch längerfristige Vertragsbindungen eine sichere Kalkulationsgrundlage zu schaffen. Das gilt insbeson-dere, wenn angestelltes Personal vorgehalten und Veranstaltungsräume angemietet werden müssen. Andererseits haben die Verbraucher, die gewerbliche Lebensbewälti-gungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung in Anspruch nehmen, das Interesse, nicht über einen längeren Zeitraum an solchen Verträgen festgehalten zu werden, wenn sie die vereinbarten Veranstaltungen nicht mehr bejahen. Dabei handelt es sich nicht nur

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um ein wirtschaftliches Interesse. Vielfach werden die Betroffenen weiterhin das Be-dürfnis nach Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung haben und nur mit den Leistungen des konkreten Angebots nicht mehr einverstanden sein. Wenn nach dem Vertrag eine nicht unerhebliche Vergütung zu zahlen ist, werden die Betrof-fenen aus finanziellen Gründen sich die als notwendig angesehenen Leistungen der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung nur dann anderweitig verschaffen können, wenn sie sich aus dem zunächst geschlossenen Vertrag bald lösen können. Das Kündigungsrecht entscheidet also in nicht wenigen Fällen darüber, ob sie die für notwendig gehaltenen Hilfeleistungen bekommen. Dieses Interesse der Betroffenen ist hoch zu veranschlagen, weil Veranstaltungen der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung weit hineinreichen in den Bereich der Persönlichkeit.
Den Verbrauchern soll deshalb die Möglichkeit gegeben werden, das Vertragsverhält-nis jederzeit zu kündigen. Eine Kündigungsfrist von einem Monat ist für die Verbrau-cher noch überschaubar und erträglich. Eine solche Frist ermöglicht es andererseits den Unternehmern hinreichend, sich auf das Vertragsende einzustellen. Bei der Eigen-tümlichkeit ihres Leistungsangebots, das auf die persönlichsten Belange der Betroffe-nen zielt, können sie billigerweise nicht erwarten, dass diese für einen längeren Zeitraum an Verträge über Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung gebunden werden. Wenn die Kündigungsmöglichkeit zu einer stärkeren Fluktuation auf der Seite der Verbraucher führt, so ist das eine Folge von Besonderheiten des Ver-tragsgegenstandes, die in den Risikobereich der Anbietenden fallen und die erforderli-chenfalls bei der Preisgestaltung und Kalkulation zu berücksichtigen sind.
Die Frist von einem Monat korrespondiert mit der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch für den Fall, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Es wäre unzweckmäßig, für die Kündigungsfrist eine andere Fristdauer vorzusehen.
Für den Verbraucher bleibt die Möglichkeit bestehen, den Vertrag bereits zu einem frü-heren Zeitpunkt nach § 621, § 626 oder § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu kündigen.

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Absatz 2
Mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass im Falle der Kündigung eine Vergütung nur in dem Umfang zu zahlen ist, der den bis zur Beendigung des Vertrages durch die Kündigung geschuldeten und erbrachten Leistungen entspricht. Es soll verhindert wer-den, dass durch eine Vergütungsregelung, die die Verbraucher benachteiligt, das Kün-digungsrecht in seinen Auswirkungen entwertet wird.

Den Begriff "Leistung" verwendet der Entwurf im Sinne des § 241 Abs. 1 des Bürgerli-chen Gesetzbuchs. Gemeint ist also dasjenige, was der Unternehmer nach dem Ver-trag gegenüber dem Verbraucher an Leistung zu bewirken hat.
Anders als derselbe Begriff in § 628 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Rechtsprechung verstanden wird (BGH, NJW 1991, 2763), sollen hier Aufwendungen und Personaleinsatz des Unternehmers nicht erfasst werden, soweit sie die Leistung noch nicht bewirken, sondern nur künftige Leistungen vorbereiten. Eine solche Begren-zung der zu vergütenden Leistung ist für den Bereich der Leistungen nach diesem Ge-setz sachgerecht, weil anderenfalls die Gefahr bestände, dass vorbereitende Tätigkei-ten anteilig vergütet werden müssten, die sich einer Erfassung und Bewertung weitge-hend entziehen und die für den Verbraucher kaum überprüfbar wären. Wenn nur das zu vergüten ist, was nach außen hin als Leistung bewirkt wird, ergibt sich hingegen ei-ne angemessene Lastenverteilung. Was die Unternehmer intern an Vorbereitungsauf-wand für ihre Veranstaltungen betreiben, müssen sie aus der Vergütung für die einzel-ne Veranstaltung bestreiten.
Soweit die Vergütung im Vertrag nicht ohnehin nach Einzelveranstaltungen bemessen ist, soll die Gesamtvergütung im Verhältnis der erbrachten und noch nicht erbrachten Leistungen gleichmäßig aufgeteilt werden. In vielen Fällen wird sich dabei ohne weite-res eine Aufteilung nach der Zahl und Dauer der Veranstaltungen ergeben (pro rata temporis). Bei ungleichartigen Leistungen können aber auch andere Vergleichsmaß-stäbe in Betracht kommen. Wegen der Vielgestaltigkeit der möglichen Leistungen kann kein starrer Maßstab im Gesetz festgeschrieben werden. Entscheidend ist, dass nicht die in der ersten Phase der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen ein übermä-ßiges Gewicht erhalten und damit das Kündigungsrecht entwertet wird. Sollte im Ver-

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tragstext eine andere Aufteilung der Gesamtvergütung vorgesehen sein, ist nachträg-lich für die Zwecke der Rückabwicklung eine gleichmäßige Aufteilung vorzunehmen.
Absatz 2 bezieht sich weiterhin auch auf etwa bis zur Kündigung geleistetes Hilfsmaterial, das dem Anbieter - als erbrachte Leistung - voll zu vergüten ist. Da es sich um eine erbrachte Leistung handelt und die Kündigung eine Vertragsbeendigung nur für die Zukunft bewirkt, kommt eine Rücknahmepflicht insoweit nicht in Betracht.
Für eine zuviel gezahlte Vergütung ist in Satz 2 ein Rückgewähranspruch zu schaffen, damit die Rückforderung nicht den Einschränkungen eines Anspruchs aus ungerecht-fertigter Bereicherung ausgesetzt ist.
 

Zu § 6
Zu Absatz 1 und 2
Die Absätze 1 bis 2 enthalten eine Regelung der Verschwiegenheit der Unternehmer bei Verträgen nach diesem Gesetz. Sie entspricht bei Verträgen nach § 1 den typi-schen Erwartungen und Schutzbedürfnissen des Verbrauchers. Die Regelung orientiert sich dabei an den strafrechtlichen Schweigepflichten für Heilberufe, ohne sie ganz zu übernehmen. Der Entwurf sieht derzeit davon ab, auch die Erbringer von Dienstleistun-gen nach diesem Gesetz mit in den Kreis der in § 202 Abs. 1 Strafgesetzbuch genann-ten Personen einzubeziehen.
Geschützt werden sowohl der Verbraucher als auch die Personen, denen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung geleistet wird, die aber nicht selbst Partei des Vertrages sind. Der Unternehmer darf die in § 6 Abs. 1 genannten Daten nur an Personen weitergeben, deren er sich zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung bedient. Dabei handelt es sich um die Personen, die unmittelbar die Dienstleistung der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsent-wicklung erbringen. Erfasst werden aber auch Personen, die innerhalb der Unterneh-mensorganisation mit der Abwicklung des Vertrages befasst sind, etwa in der Buchhal-tung oder beim Schreiben der Rechnung. Dabei muss der Unternehmer sicherstellen,
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dass auch diese Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die erlangten Daten nicht weitergeben (Absatz 2).
Die nach § 6 Abs. 1 und 2 erfassten Daten sind weit zu verstehen. Erfasst sind nicht nur Daten über die Person der Verbraucher, wie Name, Anschrift und Geburtsdatum, sondern insbesondere auch alle Daten, die der Verbraucher anlässlich seiner Behandlung offenbart (Krankheiten, Ängste, Leiden etc.).
Soweit der Unternehmer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Auskunft oder zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, tritt seine Pflicht nach § 6 Abs. 1 zurück. Darin unterscheidet sich die Pflicht zur Verschwiegenheit des Erbringers von Dleistungen nach diesem Gesetz von den Angehörigen des ärztlichen Berufs, denen Rechtsordnung ein umfassendes Schweigerecht zubilligt (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung; § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordung). Nur diesem Personenkreis steht aufgrund ihrer Ausbildung und aufgrund ihrer besonderen berufsrechtlichen Pflichten ein umfassendes Schweigerecht zu.


 
Zu Absatz 3
Mit Hilfe des in Absatz 3 geregelten Auskunftsanspruchs kann der Verbraucher Informationen darüber erlangen, wem der Unternehmer seine Daten mitgeteilt hat. Erst mit Hilfe des Auskunftsanspruch kann der Verbraucher überprüfen, ob der Unternehmer seiner vertraglichen Pflicht zur Verschwiegenheit aus Absatz 1 und 2 nachgekommen ist. Da der Unternehmer die Daten berechtigterweise an seine Mitarbeiter weitergeben darf, hat der Verbraucher ein schutzwürdiges Interesse zu erfahren, wer diese Personen sind.
Die nach Absatz 3 geschuldete Auskunft muss der Unternehmer dem Verbraucher in Textform zur Verfügung stellen. Eine lediglich mündliche Auskunft des Unternehmers genügt dem Informationsinteresse des Verbrauchers nicht.
 
Zu Absatz 4
Der Unternehmer hat an der Speicherung der Daten des Verbrauchers nur solange ein berechtigtes Interesse, wie die Leistungserbringung andauert oder ihm noch Ansprü-
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che aus dem Vertrag gegen den Verbraucher zustehen (z. B. Anspruch auf Zahlung des Entgelts). Nach Beendigung des Leistungsaustauschs und der Abwicklung der Leistungen muss der Unternehmer die von ihm gespeicherten Daten über den Verbraucher auf dessen Verlangen löschen.
Aufbewahrungspflichten des Unternehmers aufgrund anderer gesetzlichen Vorschriften bleiben durch die Regelung des § 6 unberührt.
 
Zu § 7
Bei unseriösen Angeboten von Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird mitunter versucht, mittellose Verbraucher für sich arbeiten zu lassen und diese mit Hilfe der in § 7 angesprochenen Aufrechnung an den Unternehmer und sein Angebot zu binden. Damit verbunden ist die Gefahr einer Ausbeutung dieser Verbraucher, wenn die Entlohnung nicht in Geld, sondern in Form der Gewährung von Dienstleistungen nach diesem Gesetz erfolgt. Dieser Umstand wird den Verbrauchern auch künftig verborgen bleiben, wenn die Vergütung für ihre Tätigkeit oder auch der für die Dienstleistung zu zahlende Preis entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 nicht ausdrücklich festgelegt werden. Um eine bessere Transparenz zu garantieren, die Warnfunktion für den Verbraucher besitzt, soll in § 7 ein Aufrechnungsverbot statuiert werden. Mit dem Begriff der für den Unternehmer "tätigen" Person wird gezielt ein weiter Begriff gewählt, um jede Art von Beschäftigung zu erfassen.
 
Zu § 8
Absatz 1
Der mit den §§ 2 bis 7, 9 und 10 verfolgte Schutzzweck erfordert es, die Unabdingbarkeit dieser Vorschriften anzuordnen.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist bei Verträgen nach diesem Gesetz nach § 10 Abs. 3 nur möglich, wenn der Verbraucher nach Vertragsschluss in das Ausland zieht oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. In diesem Fall besteht auch bei einem Vertrag nach diesem Gesetz ein berechtigtes Interesse des Unternehmers, einen inländischen Gerichtsstand vertraglich
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zu vereinbaren. Das in § 8 angeordnete Verbot der Abweichung von § 10 bewirkt, dass auch eine zuständigkeitsbegründende rügelose Einlassung des Verbrauchers nach § 39 Zivilprozessordnung ausgeschlossen wird.
 
Absatz 2
Die Vorschrift enthält ein Umgehungsverbot, dessen Formulierung §§ 306 a, 312 f, 506 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht. Es ist davon auszugehen, dass Dienstleistungen nach diesem Gesetz nicht immer auf Grund eines gegenseitigen Ver-trages gewährt wird. Beispielsweise ist bekannt, dass teilweise auch gewerbliche Dienstleistungen nach diesem Gesetz im Rahmen eines Vereins gewährt werden, dessen Mitgliedschaft der Verbraucher erwerben muss. Auch ist mit den Schutzvorschriften dieses Gesetzes für gewerbliche Angebote von Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden, der unseriöse Anbieter zu Umgehungsversuchen veranlassen könnte. Aus diesem Grund erscheint ein Umgehungsverbot notwendig.
 
Zu § 9

Absatz 1
§ 9 regelt das Konkurrenzverhältnis zu den Vorschriften über den Widerruf bei Haustürgeschäften, bei Fernabsatzverträgen und bei Fernunterrichtsverträgen. Entsprechend den Regelungen in § 312 a und § 312 d Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht das Widerrufsrecht nach § 3 dieses Gesetzes als spezielle Regelung den allgemeinen Widerrufsrechten vor.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 erfasst den Fall, dass der Dienstleistungsvertrag ein Fernabsatzge-schäft nach § 312 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt. Entsprechend der Regelung des § 312 d Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt in diesem Fall die Widerrufsfrist abweichend vom § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der besonderen Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2

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des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen. Diese Regelung ist notwendig, um die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) ordnungsgemäß umzusetzen.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 regelt den Fall, dass gleichzeitig ein Fernunterrichtsvertrag vorliegt. Hier soll durch die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fernunterrichtsschutzgesetz die Parallele mit dem Widerruf nach diesem Gesetz sichergestellt werden: Die Widerrufsfrist soll auch in diesem Fall nicht zu laufen beginnen, bevor die erste Lieferung des Fernlehrmaterials zugegangen ist.


Absatz 2:
§ 9 Abs. 2 regelt den Fall, dass der Unternehmer, der eine Dienstleistung nach § 1 Abs. 2 erbringt, dem Verbraucher hinsichtlich des Entgelts eine entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Diese fällt unter die Vorschriften der §§ 499 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Regelung des Konkurrenzverhältnisses zu dem dann an sich auch gegebenen Widerrufsrecht aus §§ 499, 495 Bürgerliches Gesetzbuch soll entsprechend Absatz 1 nur das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetz gegeben sein. Entsprechend § 9 des Fernunterrichtschutzgesetzes soll aber im Fall des § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Teilzahlungsgeschäfte) die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnen, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gsetzbuchs erfüllt sind, was nur in der Vertragsurkunde gemäß § 2 Abs. 1 geschehen kann.
Handelt es sich um einen drittfinanziertes Geschäft, findet nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes die Vorschrift des § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Auf den finanzierenden Darlehens- oder sonstigen Kreditvertrag kommen die Vorschriften der §§ 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs unmittelbar zur Anwendung.

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Zu § 10
Absatz 1
Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 enthält einen besonderen Gerichtsstand für Streitigkei-ten aus Verträgen nach diesem Gesetz. Sie lehnt sich an den Gerichtsstand des § 29 c Abs. 1 der Zivilprozessordnung für Streitigkeiten aus Haustürgeschäften an. Danach besteht zu Gunsten des Verbrauchers ein weiterer besonderer Gerichtsstand an des-sen Wohnsitz bzw. an dessen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand, soweit der Verbraucher verklagt wird.
Absätze 2 und 3

Die Absätze 2 und 3 entsprechen der Regelung des § 29 c Absatz 2 und 3 der Zivilpro-zessordnung für die Widerklage und die Prorogation, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Diese Regelung ist auch bei Verträgen nach diesem Gesetz sachgerecht.
 
Zu § 11
Absatz 1
Im Bereich der gewerblichen Personalentwicklung, die eine Dienstleistung nach diesem Gesetz darstellt (Endbericht der Equete-Kommission 3.5.1, Seite 97 ff.), werden häufig Verträge auch von Unternehmern zum Zweck der Schulung ihrer Mitarbeiter abgeschlossen. Solche Schulungen sind dann Verträge im Sinne des § 1 Abs. 2, wenn sie nicht nur auf Wissensvermittlung, sondern auf Verhaltensänderungen und Persönlichkeitsentwicklung, wie z.B. Integrations- und Durchsetzungsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeitetc. abzielen. Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung können auch der Lösung von Problemen im beruflichen Bereich dienen. Dabei spielt der

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arbeitsrechtliche Status der Mitarbeiter im Unternehmen des Gläubigers, denen die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung gewährt werden soll, keine Rolle. Dies bringt Absatz 1 dadurch zum Ausdruck, dass es sich um einen Arbeitnehmer oder um einen sonstigen Mitarbeiter handeln kann. Bei letzterem kann es sich insbesondere um eine in einem Dienstleistungsverhältnis stehende Person, um einen freien Mitarbeiter oder um eine aufgrund eines Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Person handeln.

Dabei ist die Durchführung von Schulungen für Unternehmer gelegentlich der Einstieg zur Beeinflussung und Anbindung der trainierten Angestellten an das Programm und/oder Netzwerke bzw. Organisationen der anbietenden Person und letztlich zur Einflussnahme auf das Unternehmen selbst bis hin zur Unterwanderung in Form eines ständigen sog. Consultings und Mitarbeitertrainings, das bis zu einer feindlichen Betriebsübernahme führen kann. Die Unternehmer, an welche derartige Angebote gerich-tet werden, können oft das, was sich wirklich hinter diesen Angeboten verbirgt, nicht zutreffend erkennen, da unseriöse Angebote unter undurchsichtigen Bezeichnungen abgegeben werden und nach der derzeitigen Rechtslage eine Aufklärung über den genauen Inhalt der angebotenen Leistung nicht geboten ist.

Deshalb ist ein gewisses Schutzbedürfnis auch für Unternehmer nicht von der Hand zu weisen. Da jedoch Unternehmer, die den Vertrag über Dienstleistungen nach diesem Gesetz abschließen, nicht unmittelbar vom Schutzbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 erfasst werden, soll dem dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gesetz für Unternehmer hinsichtlich der Mehrzahl der Schutzvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt wird. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die Inhaltsangaben und das Formerfordernis nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie auf das Kündigungsrecht nach § 5. Das Widerrufsrecht nach § 3 und die Gerichtsstandsregelung nach § 10 müssen je-doch als typische Instrumente des Verbraucherschutz es im herkömmlichen Sinne dem durch § 1 Abs. 1 geschützten Personenkreis - natürliche Personen, die bei Vertrag-sabschluß außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-deln - vorbehalten bleiben. Auf diese Weise soll dem Schutzbedürfnis des jeweils betei-ligten Personenkreises hinreichend Rechnung getragen werden, ohne dass die Inte-ressen der Anbieterseite in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden.

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Das unabdingbare Kündigungsrecht des § 5 ist auch bei dieser Vertragskonstellation geboten. Neben dem Umstand, dass auch Unternehmer den Charakter von Dienstleis-tungsangeboten nach diesem Gesetz oft nicht richtig werden einschätzen können, sind dafür die persönlichen Interessen derjenigen maßgebend, die an den angebotenen Veranstaltungen teilnehmen sollen, insbesondere der Mitarbeiter. Würde insoweit kein besonderes Kündigungsrecht geschaffen, könnten sich die Unternehmer entweder gar nicht oder nur mit langen Fristen aus dem Vertrag lösen. Wenn sie deshalb die Vergütung bis zum Ende der Vertragszeit zahlen müssten, würden sie möglicherweise die eingesetzten finanziellen Mittel nicht ungenutzt lassen wollen und deshalb ihre Mitarbeiter auch dann veranlassen, an den Veranstaltungen weiterhin teilzunehmen, wenn mittlerweile Zweifel an der Eignung der Veranstaltung entstanden sind. Einem entsprechenden Druck des Arbeitgebers könnten sich die Mitarbeiter meist nicht entziehen.

Absatz 2
Durch Absatz 2 wird für die in Absatz 1 festgelegten Fälle nur ein besonderer Wahlgerichtsstand vorgesehen. Wegen des geringeren Schutzbedürfnisses wäre insoweit die Festlegung eines ausschließlichen Gerichtsstandes wie in § 10 Satz 2 nicht gerechtfertigt. Auch als Wahlgerichtsstand entfaltet die Regelung jedoch eine gewisse Schutzwirkung, da sie für gegen den Unternehmer gerichtete Klagen eine Erleichterung bietet, insbesondere dann, wenn ansonsten - außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - nur ein ausländischer Gerichtsstand gegeben wäre. Da es sich nur um einen Wahlgerichtsstand handelt, bleiben die §§ 38, 39 der Zivilprozessordnung anwendbar.
 
Zu § 12
Die Übergangsregelung entspricht dem Gedanken des Artikel 170 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Soweit die vorliegenden Vorschriften die Phase des Vertragsabschlusses betreffen, kommt eine Rückwirkung ohnehin nicht in Betracht.

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Auch im Übrigen muss den Unternehmern Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Vertragsgestaltung auf die neuen Regelungen einzurichten.
 
Zu Artikel 2
Der Dienstvertrag nach § 1 ist ein besonderer Verbrauchervertrag. Er fällt daher ohnehin in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes. Die in Artikel 2 enthaltene Ergänzung dient daher lediglich der Klarstellung. Sie erfolgt im Anschluss an das Fernunterrichtsschutzgesetz, das eine vergleichbare Problematik regelt und dessen Bestimmungen teilweise als Vorbild für die Ausgestaltung des Vertrages über Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung gedient haben. Die nach dem Unterlassungsklagengesetz klagebefugten Verbände können auf diesem Weg Verstöße gegen die sachlich-rechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes verfolgen.
Nicht erfasst sind Verstöße des Unternehmers gegen Vorschriften dieses Gesetzes im Anwendungsbereich des § 11, da sie sich nicht gegen einen Verbraucher als Vertrags-partner richten. Dieser eingeschränkte persönliche Anwendungsbereich ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz, der den klagebefugten Verbänden nur Ansprüche zum Schutz der Verbraucher gewährt. Da jedoch in § 2 Abs. 2 Unter-lassungsklagengesetz Verbraucherschutzgesetze definiert werden, ist dies zur Klarstellung aufzunehmen.
 
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Ein Zeitraum von drei Monaten bietet den Unternehmern ausreichende Gelegenheit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.